
Freie Werkstattwahl nach dem Unfall: Was Sie dürfen
Freie Werkstattwahl heißt: Nach einem unverschuldeten Unfall bestimmen Sie, wer Ihr Auto repariert. Bei Kasko, Leasing und Finanzierung kommt es auf Ihren Vertrag an. Hier steht, was gilt und worauf Sie achten sollten.
Von Marko Blum, Geschäftsführer der Lackprofi GmbH · veröffentlicht am · 8 Min. Lesezeit
Was freie Werkstattwahl bedeutet
Freie Werkstattwahl bedeutet: Nach einem unverschuldeten Unfall, also einem Haftpflichtschaden, entscheiden Sie als Geschädigter selbst, welche Werkstatt Ihr Auto repariert. Bei einem Kaskoschaden hängt das von Ihrem eigenen Vertrag ab, beim Leasingauto oft vom Leasinggeber. Die Lackprofi GmbH in Kirchheim bei München erklärt, was in welchem Fall gilt, und stimmt die Reparatur auf Wunsch mit der Versicherung ab.
Im Münchner Osten ist ein Blechschaden schnell passiert. Ein Auffahrunfall im Pendlerverkehr rund um das Autobahnkreuz München-Ost reicht, oder ein Rempler auf dem Parkplatz. Danach kommt fast immer dieselbe Frage: Freie Werkstattwahl, ja oder nein? Die Antwort hängt vor allem davon ab, wer den Schaden bezahlt. Zahlt die Versicherung des Unfallgegners, haben Sie die Wahl. Zahlt Ihre eigene Versicherung, gilt Ihr Vertrag.
Freie Werkstattwahl bei unverschuldetem Unfall (Haftpflichtschaden)
Ist Ihnen jemand aufgefahren oder hat Ihr geparktes Auto beschädigt, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers. Das nennt man Haftpflichtschaden. Die Grundlage steht in § 249 BGB (Stand 11.10.2026): Wer Schadensersatz schuldet, muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde. Statt der Reparatur selbst können Sie den dafür nötigen Geldbetrag verlangen.
Daraus folgt die freie Werkstattwahl als Geschädigter. Der ADAC schreibt: Wird ein fremdes Auto beschädigt, darf sich der Geschädigte die Werkstatt selbst aussuchen (ADAC zur Werkstattbindung, Stand 11.10.2026). Auch in seiner Übersicht zu den Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall (Seitenstand 26.08.2026) nennt der ADAC die freie Wahl der Werkstatt als Regel.
Eine Werkstattbindung in Ihrem eigenen Vertrag spielt hier keine Rolle. Sie betrifft laut ADAC nur Kaskoschäden. Für die Praxis heißt das: Sie dürfen Ihre Werkstatt wählen. Teilen Sie der gegnerischen Versicherung mit, wo repariert wird, und legen Sie den Kostenvoranschlag oder das Gutachten bei.
- Haftpflichtschaden: Die Versicherung des Verursachers zahlt
- Sie als Geschädigter bestimmen, welche Werkstatt repariert
- Eine Werkstattbindung im eigenen Kaskovertrag gilt hier nicht
Freie Werkstattwahl bei der Kfz-Versicherung: der Kaskoschaden
Anders ist es, wenn Ihre eigene Versicherung zahlt. Das ist der Kaskoschaden: ein selbst verschuldeter Unfall über die Vollkasko, ein Wildunfall oder Hagel über die Teilkasko. Hier entscheidet Ihr Vertrag. Viele Tarife haben eine Werkstattbindung, oft Werkstatttarif genannt.
Laut Verbraucherzentrale (Stand 04.11.2025) zahlen Sie in solchen Tarifen weniger Kaskobeitrag, wenn Sie im Schadenfall eine vom Versicherer empfohlene Werkstatt nutzen. Einige Tarife können die Werkstatt auch vorgeben. Der ADAC ergänzt: Die Bindung gilt für Vollkaskoschäden und für Teilkaskoschäden wie Wild und Hagel. Der Rabatt wirkt nur auf die Kaskoprämie, nicht auf die Haftpflicht. Tarife ohne Werkstattbindung lassen Ihnen die freie Wahl.
Was gilt, wenn Sie trotz Werkstattbindung woanders reparieren lassen möchten? Das regeln Ihre Vertragsbedingungen. Prüfen Sie deshalb Ihre Police. Die Verbraucherzentrale rät, bei Kaskoschäden vor der Reparatur bei der Versicherung nachzufragen. Das kostet einen Anruf und schafft Klarheit.
Warum eine saubere Abrechnung zählt, zeigt ein aktuelles Urteil. Der Bundesgerichtshof hat am 09.09.2026 entschieden (IV ZR 235/25): In der Kasko erstattet der Versicherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Überflüssige oder nicht ausgeführte Positionen gehören nicht dazu. Das Werkstattrisiko trägt in der Kasko in der Regel der Versicherungsnehmer. Anders ist es, wenn der Versicherer Vorgaben zur Werkstatt gemacht hat und Sie diese befolgt haben. Unser Rat: Stimmen Sie die Reparatur vorher ab und wählen Sie eine Werkstatt, die nachvollziehbar dokumentiert.
- Kaskoschaden: Ihr Vertrag regelt die Werkstattwahl
- Werkstatttarif spart Beitrag und kann die Werkstatt vorgeben
- Vor der Reparatur Police prüfen und Versicherung fragen
Freie Werkstattwahl bei Leasing und Finanzierung
Fahren Sie ein Leasingauto oder einen geleasten Firmenwagen, gehört das Auto dem Leasinggeber. Informieren Sie ihn deshalb über jeden Unfall. Als Eigentümer stimmt er die nächsten Schritte ab (ADAC zum Unfall mit dem Leasingauto, Artikel vom 08.05.2023, abgerufen 11.10.2026).
Laut ADAC-Rechtsberatung zum Leasing (Stand 18.06.2026) müssen Leasingnehmer fällige Reparaturen in einer Vertragswerkstatt oder einer vertraglich bestimmten Werkstatt machen lassen. Vor der Reparatur von Unfallschäden sollten Sie das Kleingedruckte im Leasingvertrag lesen. Nach einem Kaskoschaden entscheidet laut ADAC in den meisten Fällen der Leasinggeber, wo repariert wird. Unser Rat: Lesen Sie den Vertrag auch nach einem unverschuldeten Unfall und fragen Sie beim Leasinggeber nach, bevor Sie einen Auftrag erteilen.
Freie Werkstattwahl bei Finanzierung: Eine allgemeine Werkstattregel für Kreditverträge nennen unsere geprüften Quellen nicht. Sehen Sie deshalb in Ihren Kreditvertrag, ob er Vorgaben zur Reparatur enthält, und informieren Sie im Zweifel Ihre Bank. Die Verbraucherzentrale empfiehlt für geleaste und über Kredit finanzierte Autos eine Vollkasko. Für Kaskoschäden gelten dann die Regeln aus dem Abschnitt oben.
- Leasing: Leasinggeber informieren und Vertrag lesen
- Nach einem Kaskoschaden bestimmt meist der Leasinggeber die Werkstatt
- Finanzierung: Kreditvertrag auf Vorgaben prüfen, Bank informieren
Garantie bei Reparatur in der freien Werkstatt
Viele Halter neuer Autos fragen sich, ob die Garantie verloren geht, wenn eine freie Werkstatt repariert. Der ADAC nennt dazu eine EU-Regel: Der Hersteller muss akzeptieren, dass eine Inspektion oder Unfallreparatur in der Garantiezeit in einer freien Werkstatt erfolgt, wenn nach Herstellervorschriften gearbeitet wird. Die Garantie darf dann nicht mit diesem Hinweis verweigert werden (ADAC: Vertragswerkstatt oder freie Werkstatt, Stand 30.03.2026).
Entscheidend ist also, wie gearbeitet wird. Bei der Lackprofi GmbH setzen wir Unfallschäden nach Herstellervorgaben instand und verbauen Teile in Erstausrüsterqualität. Heben Sie die Rechnung gut auf. Sie zeigt, was am Auto gemacht wurde.
- Reparatur nach Herstellervorschriften: Garantie darf nicht deswegen verweigert werden
- Gilt für Inspektion und Unfallreparatur in der Garantiezeit
- Rechnung aufbewahren, sie dokumentiert die Arbeit
Gutachter selbst wählen: Ihre Rechte als Geschädigter
Die freie Werkstattwahl ist nicht das einzige Recht. Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie auch den Kfz-Sachverständigen selbst aussuchen. Ein Gutachtervorschlag der gegnerischen Versicherung ist nicht verbindlich (ADAC Nordrhein, 13.03.2024). Ein Anspruch auf ein Gutachten besteht laut ADAC ab etwa 800 bis 1.000 € Schadenhöhe. Die Kosten trägt die Versicherung des Verursachers, entsprechend der Haftungsquote.
Bei kleinen Schäden bis etwa 1.000 € rät der ADAC eher zu einem Kostenvoranschlag. Sonst bleiben Sie womöglich auf den Gutachterkosten sitzen. Zur Abrechnung: Lassen Sie reparieren, wird die Rechnung samt Mehrwertsteuer erstattet. Rechnen Sie fiktiv ab, also nach Gutachten ohne Reparatur, gibt es keine Mehrwertsteuer. So steht es auch in § 249 Absatz 2 BGB.
In seiner Übersicht zu den Ansprüchen nach einem Unfall (Seitenstand 26.08.2026) nennt der ADAC weitere Punkte. Einen Mietwagen, wenn Ihr Auto nicht verkehrssicher ist, der Reparaturauftrag erteilt ist und Sie auf ein Auto angewiesen sind. Sonst eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Dazu eine mögliche Wertminderung, laut ADAC bis etwa 5 Jahre und 100.000 km, die Höhe steht im Gutachten. Und bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten.
- Gutachter selbst wählen, Anspruch ab etwa 800 bis 1.000 € Schaden
- Mehrwertsteuer nur, wenn tatsächlich repariert wird
- Mietwagen oder Nutzungsausfall, Anwaltskosten bei unverschuldetem Unfall
Freie Werkstattwahl ja oder nein: drei Fragen klären es
Erstens: Wer zahlt, die Versicherung des Unfallgegners oder Ihre eigene? Zweitens: Was steht in Ihrer Police zur Werkstatt? Drittens: Gehört das Auto einem Leasinggeber, oder hat Ihre Bank Vorgaben gemacht? Zahlt die gegnerische Haftpflicht und spricht kein Leasingvertrag dagegen, wählen Sie selbst. In allen anderen Fällen gibt Ihr Vertrag die Richtung vor. Ein Blick hinein vor der Reparatur spart Ärger.
- Haftpflichtschaden: Sie wählen die Werkstatt
- Kaskoschaden: Police und Werkstatttarif prüfen
- Leasing oder Finanzierung: Vertrag lesen, Leasinggeber oder Bank fragen
Wie die Lackprofi GmbH in Kirchheim Ihnen hilft
Wenn Ihre Wahl auf uns fällt, nehmen wir Ihnen die Abwicklung ab. Wir nehmen den Schaden mit Fotos auf und schreiben den Kostenvoranschlag. Darin sind Arbeitszeit, Material und Teile aufgeschlüsselt. Bei größeren Schäden arbeiten wir mit Kfz-Sachverständigen aus Bayern zusammen. Den Gutachter dürfen Sie aber selbst wählen. Danach stimmen wir die Reparatur mit der Versicherung ab und führen den Schriftwechsel, der die Reparatur betrifft. Mehr dazu auf der Seite Schadensmanagement.
Karosserie, Lack und Glas erledigen wir im eigenen Betrieb am Klausnerring 22, Unfallschäden nach Herstellervorgaben. Wie das abläuft, steht bei der Unfallinstandsetzung und den Lackierungen. Kleine Kratzer und Dellen lösen wir oft per Smart Repair.
Damit Sie mobil bleiben, stellen wir Ihnen auf Anfrage einen Wagen für die Dauer der Reparatur bereit. Verfügbarkeit und Konditionen nennen wir Ihnen per E-Mail, die Fahrzeuge stehen auf der Seite Autovermietung. Zu unserem Service gehört auch ein Shuttle-, Hol- und Bringservice. Ob und wie wir ihn in Ihrem Fall einrichten, klären wir bei der Terminvereinbarung. Für Firmenfahrzeuge gibt es unser Flottenmanagement. Telefon, E-Mail und Anfahrt finden Sie auf der Kontaktseite.
Das übernehmen wir
- Schadenaufnahme mit Fotos und Kostenvoranschlag
- Abstimmung mit Versicherung und Kfz-Sachverständigem
- Ersatzwagen auf Anfrage, Reparatur im eigenen Betrieb
Häufige Fragen zur freien Werkstattwahl
Kurze Antworten auf die Fragen, die nach einem Unfall am häufigsten kommen.
Ja. Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die Kfz-Haftpflicht des Verursachers, und Sie als Geschädigter dürfen die Werkstatt selbst aussuchen. Das bestätigt der ADAC (Stand 11.10.2026). Eine Werkstattbindung im eigenen Kaskovertrag gilt hier nicht. Bei einem Leasingauto lesen Sie zusätzlich Ihren Leasingvertrag. Sagen Sie der gegnerischen Versicherung, wo repariert wird, zum Beispiel bei der Lackprofi GmbH in Kirchheim bei München.
Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Viele Kaskotarife haben eine Werkstattbindung: Sie zahlen weniger Beitrag und nutzen im Schadenfall eine vom Versicherer empfohlene Werkstatt. Manche Tarife geben die Werkstatt vor. Tarife ohne Werkstattbindung lassen Ihnen die Wahl. Prüfen Sie Ihre Police und fragen Sie vor der Reparatur bei Ihrer Versicherung nach, so rät es die Verbraucherzentrale.
Beim Leasingauto entscheidet der Leasingvertrag. Laut ADAC müssen Leasingnehmer Reparaturen in einer Vertragswerkstatt oder einer vertraglich bestimmten Werkstatt machen lassen. Nach einem Kaskoschaden bestimmt meist der Leasinggeber die Werkstatt. Informieren Sie den Leasinggeber über den Unfall und lesen Sie das Kleingedruckte, bevor Sie einen Reparaturauftrag erteilen.
Ja. Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Geschädigte einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen selbst wählen. Ein Vorschlag der gegnerischen Versicherung ist laut ADAC nicht verbindlich. Ein Anspruch auf ein Gutachten besteht ab etwa 800 bis 1.000 € Schadenhöhe. Bei kleineren Schäden reicht meist ein Kostenvoranschlag, den die Lackprofi GmbH in Kirchheim für Sie erstellt.
Nur wenn sie tatsächlich anfällt. Lassen Sie Ihr Auto nach einem unverschuldeten Unfall reparieren, erstattet die gegnerische Versicherung die Rechnung samt Mehrwertsteuer. Rechnen Sie fiktiv nach Gutachten ab, ohne zu reparieren, gibt es keine Mehrwertsteuer. So steht es in § 249 Absatz 2 BGB, und so erklärt es auch der ADAC.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Stand der Quellen: 11.10.2026.
Ihr Ansprechpartner nach dem Unfall in Kirchheim
Rufen Sie uns an oder schicken Sie zwei bis drei Fotos per E-Mail, dazu Fahrzeugmodell und Baujahr. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen die Versicherung braucht und wie es weitergeht.
Wir arbeiten für Kunden aus
München, Kirchheim, Haar, Aschheim, Feldkirchen, Poing, Vaterstetten, Markt Schwaben, Grasbrunn und dem übrigen Landkreis München.



